Ab dem 1. Juli 2024 verknüpft die BKM ihre Kulturförderung mit der Einhaltung von Mindeststandards bei der Entlohnung freischaffender Künstlerinnen, Künstler und Kreativer. Die Maßnahme gilt für alle Einrichtungen und Projekte, die zu mindestens 50 Prozent von der BKM finanziert werden und adressiert professionelle, freischaffende Künstlerinnen, Künstler und Kreative in besonders förderrelevanten Tätigkeiten. Grundlage ist der Tätigkeitskatalog der sogenannten Honorarmatrix, der im Auftrag der Kulturministerkonferenz der Länder erstellt wurde.
Für die Höhe der einzuhaltenden Mindeststandards gibt die BKM keine bestimmten Beträge vor, sondern verlangt von Empfängerinnen und Empfängern entsprechender Förderleistungen, dass sie mindestens Honorare gewähren, die einschlägigen Empfehlungen für Untergrenzen der Fach-, Berufs- und Interessenverbände entsprechen. Darüber hinaus reichende Vereinbarungen sind selbstverständlich weiterhin möglich.
Die formale Aufnahme von Honoraruntergrenzen als Fördervoraussetzung soll dazu beitragen, das Bewusstsein für die Vergütungssituation freier künstlerischer Arbeit allgemein zu stärken und Künstlerinnen und Künstler sowie Veranstaltende zu ermutigen, hierüber bei Vertragsverhandlungen in einen offenen Austausch zu treten.
Nähere Informationen zur Maßnahme der BKM und ihrem Geltungsbereich finden Sie im
Merkblatt zu Honoraruntergrenzen in der Kulturförderung der BKM (PDF, 160KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)
Umfassende Informationen zum Themenkomplex Honoraruntergrenzen für freischaffende Kreative, zu parallelen Maßnahmen der Länder sowie zu bestehenden Empfehlungen stellt der Deutsche Kulturrat auf seiner Webseite bereit.
Stand: Montag, 01. Juli 2024