Jede Person hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gegenüber den Behörden des Bundes einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Unter Informationen im Sinne des IFG versteht man jede Aufzeichnung, die amtlichen Zwecken dient, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Der Anspruch richtet sich auf die Erteilung von Auskünften, Akteneinsicht oder auf sonstigen Zugang zu Informationen.
Ein Antrag kann von jeder natürlichen oder juristischen Person aus dem In- oder Ausland gestellt werden. Die Antragstellung ist an keine Form gebunden. Ein besonderes Interesse an der Auskunftserteilung muss nicht geltend gemacht werden. Jedoch kann der Anspruch auf Informationszugang eingeschränkt sein. Der Freigabe können insbesondere folgende Gründe entgegenstehen:
- Der Schutz öffentlicher Belange (unter anderem nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten, Berufs- oder Amtsgeheimnisse, § 3 IFG)
- Der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses, § 4 IFG
- Der Schutz personenbezogener Daten, § 5 IFG
- Der Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, § 6 IFG.
- Es handelt sich um bereits öffentlich zugängliche Informationen, § 9 Absatz 3 IFG
Der Informationszugang soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats ermöglicht werden, § 7 Absatz 5 IFG. Sofern durch die Informationsfreigabe Belange Dritter berührt sind und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnten, erhalten diese nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme.
Weitere Regelungen
Die Erteilung einfacher Auskünfte ist kostenlos, im Übrigen werden – je nach Verwaltungsaufwand – Gebühren erhoben. Näheres hierzu ist in der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) des Bundesministeriums des Innern geregelt.
Weitere Informationen zu den Rechten nach dem IFG finden Sie auf der Website der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Kontaktinformationen
Anträge auf Informationszugang an die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien können Sie richten an:
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Referat K 11
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn
Deutschland
E-Mail: E-Mail: IFG@bkm.bund.de
Stand: Dienstag, 27. Februar 2024